Daten sind wie neuentdeckte Bodenschätze. Genauso schütze ich auch meine geschäftlichen Informationen.

Meine Kunden vertrauen mir. Auch weil ich vertrauensvoll mit ihren Daten umgehe.

Datenschutz muss nicht alle Daten schützen, aber die meiner Patienten.

Meine Waren sollen sicher zum Kunden kommen. Genauso wie meine Daten.

Mehr Service für meine Kunden bedeutet mehr Informationen und mehr Verantwortung für den Datenschutz.

Datenschutz: Aktuelles aus der Praxis

Corona Erfassungsbogen

- Immer Ärger mit den Corona Kundenlisten und der Kontaktdatenerfassung -

actus-IT / 2.10.2020 – Nahezu 30 Prozent aller erfassten Kontaktdaten in Restaurants, Gaststätten oder auch beim Friseur sind falsch. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat auf die anhaltend hohe Anzahl von Corona – Neuinfektionen reagiert und härtere Sanktionen beschlossen. So soll für die Falschangabe von Daten auf der Kontaktliste ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro verhängt werden können.

Aber nicht nur mit falschen Kontaktdaten gibt es Ärger, auch die Listen, in denen sich die Besucher oder Gäste einzutragen haben, sind zum größten Teil falsch erstellt. Knackpunkt ist dabei das gut gemeinte, aber falsche Verständnis der Unternehmer von der datenschutzrechtlichen Einwilligung zur Datenerfassung der Kunden. Denn häufig soll der Kunde durch seine Unterschrift auf dem Erfassungsbogen seine Einwilligung zur Datenerhebung dokumentieren. Dies ist eindeutig nicht notwendig. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat in ihrem Hinweis zur Erfassung von Kundenkontakten zwecks Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten vom 25.9.2020 eindeutig festgestellt, sofern die Erfassung nach einer gesetzlichen Vorgabe oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung zulässig. Die notwendige gesetzliche Regelung hierfür ist die aktuell in NRW geltende „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“. Eines separaten Einverständnisses (Einwilligung) des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 7 DS-GVO bedarf es dann nicht mehr.

Eine Einwilligung zur Datenerfassung wäre in diesen Zusammenhang tatsächlich eher kontraproduktiv, denn eine Einwilligung suggeriert ja eine Wahlmöglichkeit, also ob ich meine Daten hinterlasse oder eben nicht. Aber diese Wahlmöglichkeit hat der Kunde in der Tat eben nicht.

Was allerdings notwendig ist, sind die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO bei einer Erhebung von persönlichen Daten. Demnach ist der Datenverarbeiter, also der Gastronom oder Dienstleister, verpflichtet, dem Kunden u. a. mitzuteilen, zu welchen Zwecken die Daten erhoben werden, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Daten erhoben werden und an wen die Daten ggf. weitergeleitet werden können. Bei der Mehrzahl aller Corona – Erfassungsbogen fehlen diese Informationen.

Ein Fazit der Datenschutzagentur actus-IT: Gastronomen, Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe wie z. B. Beherbergungsbetriebe, Kosmetikstudios, Fitnessstudios und Friseure sollten ihre ausgelegten Kontaktlisten auf eine mögliche Rechtskonformität prüfen. D.h. werden auch nur die Daten erhoben, welche unbedingt notwendig sind, und werden die Kunden über die Zwecke und Gründe für die Datenerhebung informiert. Auch sollten sich die Unternehmer nicht wundern, sofern ihre Kunden eine Unterschrift auf den Erhebungsbogen ggf. verweigern, denn eine Einwilligung zur Datenerhebung ist nämlich tatsächlich nicht notwendig.

Die Datenschutzagentur actus-IT ist Ihnen gerne bei der Erstellung eines rechtskonformen Corona - Erhebungsbogen behilflich.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Corona-und-Datenschutz/Gastronomie-Hinweise.html