Daten sind wie neuentdeckte Bodenschätze. Genauso schütze ich auch meine geschäftlichen Informationen.

Meine Kunden vertrauen mir. Auch weil ich vertrauensvoll mit ihren Daten umgehe.

Datenschutz muss nicht alle Daten schützen, aber die meiner Patienten.

Meine Waren sollen sicher zum Kunden kommen. Genauso wie meine Daten.

Mehr Service für meine Kunden bedeutet mehr Informationen und mehr Verantwortung für den Datenschutz.

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Actus-IT informiert auf Magdeburger Gesundheitsmesse

Actus-IT / 30.08.2016. Wissen Sie, welche Gesundheitsdaten Ihr Arzt über Sie erhoben hat, verarbeitet und weitergibt? Und falls er sie weitergeben sollte, wissen Sie, an wen und auf welcher Grundlage? Nach einer Studie der Continental Versicherung aus dem Jahr 2015 lehnen 63 Prozent der Bürgerinnen und Bürger es grundsätzlich ab, dass ihre Gesundheitsdaten an Dritte weitergegeben werden, weitere 22 Prozent stehen einer Weitergabe eher skeptisch gegenüber. Allerdings bestehen gesetzliche Vorgaben, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von Ihrem Arzt weitergegeben werden dürfen. Die Sozialgesetzbücher regeln den Datenaustausch zwischen einem Arzt und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, die Übermittlung von Gesundheitsdaten zur Berufsgenossenschaft sowie den Datenaustausch zur Leistungsabrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung bzw. an die gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Spezialgesetze wie das Infektionsschutzgesetz verpflichten den Arzt, den Gesundheitsämtern Daten über Vorfälle von übertragbaren Krankheiten zu melden. Die personenbezogenen Daten dürfen nur auf Grundlage dieser Gesetze auch ohne Einwilligung der Patienten erhoben werden. Über ihre Übermittlung wird der Betroffene zwar informiert, er kann ihrer Übertragung aber nicht widersprechen. Anders sieht es bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an zum Beispiel Fachärzte aus. Da hier keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, muss vor der Übermittlung eine Schweigepflichtentbindung eingeholt werden. Sie gilt als Einwilligung des Patienten zur Übertragung seiner Daten an den nachbehandelnden Arzt.

Und wie sieht es nun mit dem Patientenrecht auf Einsichtnahme in seine persönliche Krankenakte aus? Nach dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Musterberufsordnung für Ärzte haben die Behandelten grundsätzlich das Recht auf Einsichtnahme in die für sie persönlich geführte Krankenakte. Ausnahmen davon bestehen lediglich, sofern die Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind oder der Patient sich durch die Einsichtnahme selbst schädigen würde.

Nach einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom wollen neun von zehn Bundesbürgern möglichst einen direkten Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten. Die Patienten wollen Herr ihrer eigenen Daten werden. Dem hat der Gesetzgeber mit dem E-Health-Gesetz teilweise Rechnung getragen. So soll es ab 2018 für die Patienten die Möglichkeit geben, die auf der Gesundheitskarte gespeicherten Daten in ein sogenanntes Patientenfach aufzunehmen. Patienten können auf diese Weise ihre Daten auch außerhalb der Praxis eigenständig einsehen und ebenso eigene Daten, wie z. B. Blutdruck, Fitnessdaten etc. hinterlegen. Allerdings werden auch hier die Themen „Datenschutz der persönlichen Daten“ und die „Datensicherheit“ eine große Rolle spielen.

Dass Datenschutz und Datensicherheit gerade im Gesundheitswesen wichtige Notwendigkeiten sind und dass Ärzte, Praxen, Krankenhäuser sowie Heil- und Pflegedienste mit den Daten ihrer Patienten mehr als sorgfältig umzugehen haben, dafür möchte die Datenschutzagentur Actus-IT alle Aussteller und Besucher auf den Magdeburger Gesundheitstagen vom 17. – 18. September sensibilisieren. Sie sind herzlich eingeladen, mit uns zu analysieren, zu diskutieren und vielleicht durch unseren kostenlosen und unverbindlichen Datenschutzbasischeck auch Veränderungen bei Ihnen vor Ort anzustoßen.